Heil- und Kostenplan für Zahnersatz in Polen

Für gesetzlich versicherte Patienten bereiten wir kostenlos einen Heil- und Kostenplan vor. Wenn Sie mit unserem Angebot zufrieden werden, dann können Sie von uns erstellten Heil- und Kostenplan Ihrer Krankenkasse vorlegen und zustehende Festzuschüsse bewilligen lassen. Wenn die Krankenkasse den HKP geprüft und genehmigt hat, ist die Bewilligung ein halbes Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit soll die Behandlung bei unserer Zahnklinik in Wroclaw (Polen) abgeschlossen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.

Was ist ein Heil- und Kostenplan?

Der Kassenzuschuss für Zahnersatz ist immer genehmigungspflichtig.  Bei gesetzlich Krankenversicherten verwendet der Zahnarzt ein standardisiertes Formular – Heil- und Kostenplan. Der Zahnarzt trägt in dem Plan ein, welche Zähne fehlen, welche Kassenleistung und welche Therapie geplant ist. Vor der zahnprothetischen Behandlung muss der Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse des Patienten eingereicht und genehmigt worden sein.

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen für Brücken, Prothesen und Kronen einen festen Zuschuss. Was dabei Standardtherapie ist, heißt Regelversorgung. Der Zuschuss deckt 60 % der ermittelten Kosten für die Regelversorgung ab. Der Zuschuss erhöht sich von 60 auf 70 bzw. 75 Prozent, wenn Sie in den vergangenen fünf bzw. zehn Jahren alle Kontrolltermine bei Ihrem Zahnarzt wahrgenommen haben und diese im Bonusheft dokumentiert sind.

Auf dem Heil- und Kostenplan finden Sie Angaben zum Zahnstatus in Ihrem Mund (Befund), zur Regelversorgung, der ggf. davon abweichenden Therapieplanung und den voraussichtlichen Gesamtkosten. Er wird vor Beginn der Behandlung Ihrer Krankenkasse zur Prüfung, Bewilligung und Zuschussfestsetzung übergeben.

Die Differenz zwischen Gesamtkosten und Festzuschuss ist Ihr Eigenanteil. Die Behandlung bei unserer Zahnklinik in Polen ist im Regel sehr preiswert und da Sie denselben Festzuschuss wie in Deutschland erhalten, so reduziert sich Ihr Eigenanteil merklich, nicht selten fast auf Null.

Sobald der von der Krankenkasse bewilligte Plan vorliegt, kann die Behandlung beginnen.

Ab dem 1. Januar 2023 werden Zahnbehandlungen in Deutschland elektronisch beantragt und genehmigt. Gesetzlich Versicherte bekommen noch Unterlagen, auf denen die geplante Zahnbehandlung beschrieben ist. Für Patienten, welche sich in EU-Ausland zahnärztlich behandeln wollen, akzeptieren die Krankenkassen die Heil- und Kostenpläne in Papierform.

I. Informationen

Hier finden sich Ihre persönlichen Daten wieder, welche auch auf Ihrer Versichertenkarte gespeichert sind – Name, Adresse, Geburtsdatum und Krankenkasse. Außerdem drückt dort der Zahnarzt seinen Stempel auf.

II. Befund und Behandlungsplan

Hier wird der aktuelle Zustand Ihres Gebisses beschrieben („B“ = Befund, hier steht in Kleinbuchstaben Ihr Zahnstatus). Hinzu kommen Angaben in Großbuchstaben zur geplanten Regelversorgung (Zeile „R“ ) sowie zur davon abweichenden Therapieplanung (Zeile „TP“). Der Zahnarzt trägt in die Zeile B des Zahnschemas den Befund des Gebisses ein.
Einige Beispiele:
• Ein nicht erhaltungswürdiger Zahn ist mit „x“ gekennzeichnet.
• Erhaltungswürdiger Zahn mit starken Defekten trägt das Kürzel „ww“.
• Fehlender Zahn ist mit „f“ gekennzeichnet.
Ist ein Zahn beschädigt oder es  fehlt, wird in Zeile R die entsprechende Regelversorgung eingetragen z.B. „K“ oder „KV“ für eine Zahnkrone. Wählen Sie Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, wird auch die Zeile zur Therapieplanung TP ausgefüllt. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie sich für eine vollkeramisch verblendete Zahnkrone „KM“ entscheiden.

IV. Voraussichtlige Behandlungskosten

Hier sehen Sie auf einen Blick die voraussichtlichen Behandlungskosten, bestehend aus Honorar für den Zahnarzt einerseits und Material- und Laborkosten andererseits.

Patienteninformation

V. Kosten bei Wahl der Regelversorgung

Der Bundesausschuss legt jährlich Festzuschüsse zum Zahnersatz fest. Ein Festzuschuss in Hohe von 100 % entspricht dabei den Kosten, die durchschnittlich für die Regelversorgung anfallen.
Da Versicherte aber, von Härtefallen abgesehen, einen Eigenanteil übernehmen müssen, zahlt die Krankenkasse lediglich Festzuschüsse je nach Bonusheft in Hohe von 60, 70 oder 75 %.
Hier werden typische Kosten gezeigt, welche für die Regelversorgung bei Ihrem Befund voraussichtlich betragen wurden (entspricht dem Festzuschuss in Hohe von 100 %).

VIII. Befunde für Festausschüsse

Hier legt Ihre Kasse die Festzuschüsse fest. Zu jedem Befund ein Zuschuss. Übrigens: Wenn Sie Ihr Bonusheft in den letzten fünf bzw. zehn Jahren lückenlos geführt haben, steigen die Beträge der Zuschüsse um 10 bzw. 15 Prozent. Es lohnt sich also, regelmäßig (Kalenderjährlich) zur Kontrolle beim Zahnarzt zu gehen und das im Bonusheft bestätigen zu lassen.

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